Grundsicherung / Sozialhilfe

„Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel! Nach dem Tod meines Mannes ist die Rente so gering, dass es mir schwer fällt, davon zu leben – aber deshalb um Sozialhilfe bitten?“

 

Bei vielen älteren Menschen ist die Rente so gering, dass es ihnen nicht möglich ist, davon den täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor allem Frauen sind von Altersarmut betroffen.

 

Betroffenen fällt es schwer, als Bittsteller aufzutreten, um Sozialleistungen geltend zu machen.

 

Auch haben sie Bedenken, dass auf das Eigentum- ihrer Kinder zurückgegriffen wird. Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, auf die Sie im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vermieden. Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

 

Wofür gibt es die Grundsicherung?

Jeden Monat entstehen bestimmte Kosten. Die Grundsicherung hilft Ihnen, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können.

 
Die Grundsicherung soll
  • Ihren notwendigen Lebensunterhalt (wie z.B. Lebensmittel , Bekleidung, Reparaturen)

  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels oder der aktuell gültigen Wohngeldtabelle)

  • ggf. Kranken­ und Pflegeversicherungsbeiträge

  • ggf. Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel für gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G oder aG) und

  • Hilfe in Sonderfällen (z. B. Mehrbedarf Ernährung bei bestimmten Erkrankungen)

 

abdecken. Umfang und Höhe werden individuell geprüft, abhängig vom Bedarf und vom Einkommen.

 

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung?

 

Die Grundsicherung kann Ihnen vor allem dann- bewilligt werden, wenn Sie

  • ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht und

  • dauerhaft erwerbsunfähig oder im Rentenalter sind und

  • Sie als Antragsteller in Deutschland wohnen.

 

Grundsicherung im Alter: Die Grundsicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie bereits eine Altersrente erhalten. Sie müssen allerdings die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben.

 

Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung: Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers. Auch hier kann die Grundsicherung unabhängig davon gezahlt werden, ob Sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen.

 

Das Renteneinkommen (Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente) muss bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden.

 

Bitte beachten Sie:

Als Faustregel gilt: Wenn Ihr gesamtes monatliches Einkommen durchschnittlich unter 823 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. Die Grundsicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie bereits eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Allerdings wird die Rente bei der Berechnung der Grundsicherung angerechnet. Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers.

 
... und wie ist das mit Kindern, Eltern oder anderen Personen?

Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bei der Grundsicherung nicht angerechnet. Voraussetzung ist, dass deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden.

 

Inanspruchnahme der Grundsicherung setzt Bedürftigkeit voraus.

Ob und wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners und dem zu errechnenden Bedarf ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe­ oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.Anspruch auf Grundsicherung haben Sie nur, wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Kindergeld und Erwerbseinkommen (auch aus einem sogenannten Minijob).

 
Wer bekommt keine Grundsicherung?

Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung.

 

Vom Antrag zur Entscheidung – so geht’s

 

Warum beantragen?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Sie muss beantragt werden. Das Antragsdatum (Eingangsdatum bei der Gemeinde oder beim Landratsamt oder bei der Rentenversicherung) ist wichtig für den Beginn der Grundsicherung.

 

Wo den Antrag stellen?

Sie stellen den Antrag beim zuständigen Leistungsträger, also beim Sozialamt, Bereich Grundsicherung. Sie können ihn aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, die ihn dann weiterleitet.

 

Wann beginnt die Grundsicherung?

Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.

 

Wie lange wird gezahlt?

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Vor Ablauf des Leistungszeitraumes werden Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Leistungsträger überprüft und dann die Grundsicherung weiterbewilligt.

 

Wer ist zuständig?

Zuständig ist der Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes. Er entscheidet, ob Grundsicherung zuerkannt oder abgelehnt wird, aber auch über einen eventuellen Widerspruch. Ein Widerspruch ist die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Behörde. Die Entscheidung muss dann noch einmal geprüft werden.

 

Wo gibt es mehr Informationen?

Neben den Trägern der Sozialhilfe informiert Sie auch die Deutsche Rentenversicherung über Voraussetzungen und Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung. Rentner werden mit dem Rentenbescheid über die Grundsicherung informiert. Bei Renten bis zurzeit 823 Euro liegt dem Bescheid bereits ein Antragsformular bei. Da die Deutsche Rentenversicherung aber die übrigen Einkommens­ und Vermögensverhältnisse nicht kennt, kann sie im Rentenbescheid auch noch keine Aussage zu einem konkreten Anspruch treffen. Diesen kann letztlich nur der dafür zuständige Sozial hilfeträger feststellen.

 

In der Broschüre „Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner“ der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie weitere Informationen. Mehr: Broschüre

 

Ein Antrag auf Grundsicherung bzw. Sozialhilfe nach dem SGB XII kann über die Heimatgemeinde sowie direkt beim Landkreis Amberg-Sulzbach – Soziale Angelegenheiten – gestellt werden.

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt:

 

Landratsamt Amberg-Sulzbach Sozialhilfeverwaltung/Wohngeld/Ausbildungsförderung
  Zeughaus (Gebäude 5), Schloßgraben 3
  92224 Amberg
Herr Wolfgang Harrer 09621 39-538

Herr Peter Graf

09621 39-546
09621 37605 324
Homepage: Ihre Ansprechpartner im Landratsamt