Pflegehilfsmittel

 

 

„Welche Hilfsmittel stehen mir in der Pflege zu? Muss ich diese kaufen oder kann ich bestimmte Hilfsmittel auch leihen?“

 

Pflegehilfsmittel sind Produkte die der Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen dienen oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen.

 

Unterschieden wird zwischen Pflegehilfsmitteln die zum Verbrauch bestimmt sind, zum Beispiel Inkontinenzmaterial, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel und technischen Hilfsmitteln, wie z.B. Pflegebetten, Gehhilfen oder Notrufsystemen.

 

Benötigt ein Pflegebedürftiger Pflegehilfsmittel, hat er Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Voraussetzungen für die Kostenübernahme ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und der Einsatz des Pflegehilfsmittels „zur Erleichterung der Pflege“ oder „zur Erhaltung der Selbstständigkeit“ oder „zur Linderung der Beschwerden“ dient. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln. Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können.

 

Im Hilfsmittelverzeichnis wird nach folgenden Produktgruppen unterschieden:
 
  • Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern

  • Hilfsmittel, die für die Körperpflege/Hygiene benötigt werden

  • Hilfsmittel, die eine selbständige Lebensführung/Mobilität unterstützen oder gewährleisten

  • Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden

  • Hilfsmittel zum Verbrauch

  • Sonstige

 

Zu den Kosten für technische Pflegehilfen müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.

 

Pflegehilfsmittel, die laufend verbraucht werden, wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, werden bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro im Monat erstattet. Dieser Betrag ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.

 

 

 
 
 
 
 
 
 
Pflegehilfsmittel beantragen:
 

Sind die Anforderungen erfüllt können die Pflegehilfsmittel durch einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse beantragt werden. Oft genügt dort ein Anruf, oder stellen Sie den Antrag schriftlich. Achten Sie darauf, den Zweck des Pflegehilfsmittels z.B.: „zur Erleichterung der Pflege“ anzugeben!

 

Pflegehilfsmittel für den Verbrauch:
 

Hat der MDK bei der Begutachtung schon festgestellt, dass zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigt werden, können Sie die Überweisung der 40 Euro zum Monatsanfang beantragen. Sie erhalten den Betrag dann ohne Einzelnachweis, und er wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt von bis zu vier Wochen weitergezahlt. Wurde im MDK-Gutachten die Notwendigkeit zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel nicht festgehalten, müssen Sie die im Voraus ausgelegten Beträge mittels Quittungen nachweisen. Sie erhalten eine rückwirkende Erstattung. Genehmigungs- und Antragsverfahren können von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich sein, bitte setzen Sie sich vorher mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung! Eine ausführliche Beratung zu allen Fragen der Hilfs- und Pflegehilfsmittel erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Sozialstation.

 

Hier finden sie die Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses.